AGB – 

Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ADDIX Software GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der ADDIX Software GmbH – im Folgenden ADDIX genannt -, bei denen ADDIX Leistungen, Sachen oder Rechte zur Verfügung stellt. ADDIX ist nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bereit. Entgegenstehende Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

 

1. Vertragsschluss, Vorrang

1.1 Vertragsschluss. Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung des Vertragsdokuments durch beide Parteien. Soweit nicht im jeweiligen Einzelfall etwas Gegenteiliges bestimmt wird, stellen die von ADDIX dem Kunden zur Vorbereitung des Vertragsschlusses übermittelten Angebotsunterlagen lediglich eine unverbindliche Einladung zum Vertragsschluss dar, an die ADDIX bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht gebunden ist.

1.2 Vorrang. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Regelungen der Verträge haben die Regelungen der Verträge Vorrang.

1.3 Termine. Angegebene Lieferbereitstellungs­- und sonstige Termine gelten als unverbindliche Zielvorgaben, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich als "verbindlich" gekennzeichnet werden. ADDIX wird den Kunden rechtzeitig unter Angabe von Gründen über eine drohende Überschreitung von Zielvorgaben informieren.

 

2. Mindestmietzeit / Kündigung

2.1 Vertragslaufzeit. ADDIX Leistungen und Verträge, wenn nicht anders vereinbart, haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der vertraglichen Leistung.

2.2 Kündigung. Zum Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um zwölf Monate, wenn nicht der Kunde oder ADDIX den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsjahresende kündigt.

 

3. Vorzeitige Vertragsbeendigung / Ablösebetrag / Schadensersatz

3.1 Erklärt der Kunde aus nicht von ADDIX zu vertretenden Gründen, die Leistungen nicht nutzen zu wollen, wenn bereits Schalt- oder Bauarbeiten im Netz der beauftragten Carrier erfolgt sind und die Festverbindung noch nicht betriebsfähig bereitgestellt worden ist, so kann sich ADDIX einverstanden erklären, den Vertrag unter der Bedingung aufzuheben, dass der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den notwendigen Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen ersetzt, jedoch nicht über den Betrag des Preises für die Bereitstellung hinaus.

3.2 Verletzt der Kunde ihm obliegende Pflichten erheblich oder nachhaltig so ist ADDIX berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen Preise zu verlangen. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ADDIX einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

3.3 Das Recht des Kunden, aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

 

4. Vertragsänderungen

4.1 Bekanntgabe von Änderungen. Die Bekanntgabe von Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt durch Zusendung der veränderten Bedingungen an den Kunden. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen durch ADDIX regeln, kann ADDIX Vertragsänderungen gegenüber dem  Kunden durch Veröffentlichung der veränderten Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vornehmen. ADDIX wird den Kunden in diesem Fall unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung über diese Änderung informieren.

4.2 Kündigungsrecht. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß dem vorstehenden Absatz zu Ungunsten des Kunden verändert werden, kann der Kunde den Vertrag für die  jeweilige Leistung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. ADDIX wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung hinweisen. Das Kündigungsrecht des Kunden erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über das Kündigungsrecht hiervon Gebrauch gemacht hat.

 

5. Change Management

Sollte eine Vertragspartei im Verlaufe der Durchführung von Leistungen feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Parteien werden sich in diesem Fall über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung miteinander abstimmen. Eine Verpflichtung zur Annahme der vorgeschlagenen Leistungsänderung besteht nicht. ADDIX ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Die weitergehenden Rechte von ADDIX bleiben von dieser Regelung unberührt

 

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1 Nettopreise. Sämtliche angegebenen Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettopreise (ausschließlich Mehrwertsteuer). Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegen-teiliges vereinbart wird, werden Reise-, Unterbringungs­- und Verpflegungskosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Leistungen, die zu einem Festpreis abgerechnet werden.

6.2 Vergütung nach Aufwand. Soweit sich die Parteien auf eine Vergütung nach Tagessätzen einigen, gilt Folgendes:

Ein Tagessatz entspricht einer Arbeitsleistung von acht Stunden pro Arbeitstag. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig nach Stunden vergütet, wobei für jede angefangene Stunde 1/8 des vereinbarten Tagessatzes anfällt. Soweit ADDIX nach Absprache mit dem Kunden Arbeiten am Wochenende, oder an den in Schleswig-Holstein geltenden gesetzlichen Feiertagen leistet, erhöht sich der Tagessatz wie folgt:

a) bei Samstagsarbeit          um 25%
b) bei Sonntagsarbeit           um 50 %
c) bei Feiertagsarbeit           um 100%

Soweit ADDIX nach Absprache mit dem Kunden Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit von 06:00 bis 20:00 Uhr leistet ("Nachtarbeit"), erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt :

d.) bei Nachtarbeit                 um 30%

Falls die Nachtarbeit am Wochenende oder an einem Feiertag geleistet wird, gelten die vorstehenden Erhöhungen kumulativ. Soweit sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen Tagessatz einigen, gelten die allgemeinen Tagessätze von ADDIX. Reisezeiten werden nach Stunden zu einem Satz von 1/8 des vereinbarten Tagessatzes pro Reisestunde berechnet. ADDIX wird die täglich geleisteten Arbeiten und Reisezeiten unter Angabe der bearbeiteten Positionen in einem Tätigkeitsbericht festhalten, den der Kunde auf Wunsch einsehen kann. Die geleisteten Tätigkeiten werden dem Kunden jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats in Rechnung gestellt

6.3 Festpreis. Soweit sich die Parteien auf eine Vergütung zum Festpreis einigen, gilt folgendes:

Bei Dienstverträgen leistet der Kunde 90% des vereinbarten Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die vereinbarte Projektlaufzeit jeweils zum 01. eines jeden Kalendermonats. Ist keine feste Projektlaufzeit vereinbart, werden sich die Parteien einvernehmlich auf die monatlich zu zahlenden Teilleistungen einigen. Der verbleibende Restbetrag der vereinbarten Festpreisvergütung ist nach Projektbeendigung fällig.

Bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen (§ 651 BGB) leistet der Kunde 75% des vereinbarten Festpreises in gleichen Monatsraten über die vereinbarte Projektlaufzeit jeweils zum 01. eines jeden Kalendermonats. Ist keine feste Projektlaufzeit vereinbart, werden sich die Parteien einvernehmlich auf die monatlich zu zahlenden Teilleistungen einigen. Weitere 15% der vereinbarten Festpreisvergütung sind bei Bereitstellung zur Abnahme und die verbleibenden 10% der Festpreisvergütung nach erfolgreicher Abnahme fällig.

6.4 Preisanpassung. Bei Hosting­ und Access- Providing-Verträgen sowie sonstigen Dauerschuldverhältnissen ist ADDIX berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung in dem jeweiligen Leistungsbereich anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich anzukündigen. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb von zwölf Monaten mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Preiserhöhungsankündigung zu kündigen. In diesem Fall kann ADDIX nach freier Wahl entscheiden, die angekündigte Preiserhöhung für den widersprechenden Kunden entfallen zu lassen oder die Kündigung zu akzeptieren. Entscheidet sich ADDIX zu einer Rücknahme der Preiserhöhung für den Kunden, so läuft der Vertrag zu den zuvor vereinbarten Bedingungen weiter.

6.5 Fälligkeit. Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt wird, sind Rechnungen ab Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig und in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 352. 353 HGB). Ab dem 15. Tag nach Rechnungserhalt ist ADDIX ohne weitere Mahnung berechtigt, den bei ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 9 % für das Jahr über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ADDIX vorbehalten. Dies gilt insbesondere, soweit einschlägig, für die Ausübung von Sperr­- und Kündigungsrechten nach  § 19 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung.

6.6 Sicherheitsleistung. ADDIX ist berechtigt, von dem Kunden eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn Umstände bekannt werden, die zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden führen. Wird die Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung geleistet, ist ADDIX berechtigt, die betroffene Leistungserbringung einzustellen, bis die Zweifel ausgeräumt worden sind, oder die Sicherheit erbracht worden ist. Weitere Rechte von ADDIX bleiben hierdurch unberührt. Die Sicherheit ist in Geld oder durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zu erwartenden Entgeltaufkommen des Kunden für einen Monat, das ADDIX nach billigem Ermessen schätzt und dem Kunden mit der Aufforderung zur Stellung der Sicherheit mitteilt. Übersteigen die monatlichen Rechnungsbeträge die geleistete Sicherheit innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten um mindestens 15%, so kann ADDIX eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf den höchsten Rechnungsbetrag innerhalb dieses Zeitraums verlangen. Entsprechend kann der Kunde die Reduzierung der Sicherheitsleistung verlangen, wenn die monatlichen Rechnungsbeträge innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten um mindestens 15% unter der gewährten Sicherheit liegen. Die Sicherheit wird an den Kunden zurückgewährt, sobald der Sicherungsgrund entfallen ist.

6.7 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Als unbestritten gelten nur solche Gegenforderungen, die ADDIX schriftlich anerkannt hat.

6.8 Einwendungen gegen Rechnungen.

Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach deren Zugang gegenüber ADDIX schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn ihr der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, wenn und soweit ADDIX eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch möglich ist.

 

7. Verzug

7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist ADDIX berechtigt, die Dienstleistung auf Kosten des Kunden einzustellen oder zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.

7.2 Kommt der Kunde a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann ADDIX das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ADDIX einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ADDIX vorbehalten.

7.4 Kann ADDIX die vertraglich vereinbarten Leistungen aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen trotz erfolglos gesetzter Nachfrist nicht ausführen, so ist sie berechtigt unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug - von dem Vertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen Schadensersatz statt der Leistung in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden Preise sowie Ersatz ihrer Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ADDIX einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7.5 Gerät ADDIX mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ADDIX eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

 

8. Mitwirkungspflichten

8.1 Mitwirkung des Kunden. Der Kunde erkennt an, dass ADDIX für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von ADDIX erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann ADDIX dem Kunden nach entsprechender Mahnung nach ADDIX's aktueller Preisliste in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann ADDIX vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist ADDIX zur Kündigung des betroffenen Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte von ADDIX bleiben unberührt.

8.2 Mitwirkungspflichten. Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet,

(i) einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs­- und Abschlussvollmacht ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen, der für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten Sorge trägt;

(ii) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von ADDIX beauftragten Mitarbeitern anzuhalten;

(iii) den für die Durchführung der Leistungen von ADDIX beauftragten Mitarbeitern im Falle der Vorortleistung Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen zu gewähren;

(iv) alle durch die Leistungen betroffenen Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;

(v) seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter, soweit einschlägig, geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern oder von ADDIX ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,

(vi) alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Erbringung von Leistungen durch ADDIX beeinträchtigen können, ADDIX unverzüglich mitzuteilen,

(vii) ADDIX jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner eMail Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitzuteilen.

8.3 Termine und Verfügbarkeiten. Soweit der Kunde mit ADDIX bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.

 

9. Abnahme

9.1 Prüfungs­- und Abnahmepflicht. Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, sind die erbrachten Leistungen vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragmäßigkeit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung die Vertragmäßigkeit der erbrachten Leistung fest, hat er unverzüglich gegenüber ADDIX die Abnahme zu erklären. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsinhalt fest, teilt er dies ADDIX unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um ADDIX die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von ADDIX reproduziert werden kann.

9.2 Verfahren bei Abweichungen. Wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt werden von ADDIX baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Ab-nahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von ADDIX im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung beseitigt.

9.3 Abnahmefiktion. Erfolgt keine Abnahme, so kann ADDIX dem Kunden schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von ADDIX nur noch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung vorgenommen.

 

10. Gewährleistung

10.1 Verjährung. Ansprüche des Kunden gegen ADDIX wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres, bei Werkverträgen gerechnet ab der Erklärung der Abnahme und bei Kaufverträgen sowie bei Werklieferungsverträgen (§ 651 BGB) gerechnet ab Ablieferung der Sache, soweit nicht etwas Gegenteiliges  vereinbart worden ist.

10.2 Untersuchungs-­ und Rügeobliegenheit. Die Geltend-machung von Ansprüchen wegen Mängeln setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs­- und Rügeobliegenheiten, soweit diese Anwendung finden, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die bei dieser Untersuchung gefundenen Mängel müssen ADDIX unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die bei dieser Untersuchung nicht gefunden werden, aber später auftreten, müssen ADDIX unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die schriftliche Mitteilung muss eine hinreichend genaue Beschreibung der Störung oder des Mangels enthalten, die es ADDIX ermöglicht, den Mangel zu identifizieren, zu reproduzieren und zu beseitigen.

10.3 Nacherfüllung. ADDIX ist berechtigt zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt, zur Minderung oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß BGB berechtigt und bei fristgemäß geltend gemachten Mängeln behebt ADDIX die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 10.4.

10.4 Frist zur Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertrag, soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, zur Minderung des Kaufpreises, sowie zur Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen, ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind ausge-schlossen, wenn die Pflichtverletzung von ADDIX nur unerheblich ist. Hat ADDIX bereits eine Teilleistung erbracht, sind Rücktritt und Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur dann möglich, wenn der Kunde an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 5BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, oder im Falle der Übernahme einer Garantie im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.5 Nicht autorisierte Änderungen. Die Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen oder Sachen entfallen, soweit der Kunde eine von ADDIX nicht autorisierte Änderung oder Bearbeitung an den von ADDIX gelieferten Sachen oder Leistungen vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde.

10.6 Unberechtigte Fehlermeldungen. Hat der Kunde von ihm angezeigte Fehler zu vertreten oder liegen von ihm gemeldete Fehler nicht vor, ist ADDIX berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlermeldung und –beseitigung entstan-denen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

11. Haftung

ADDIX haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

11.1 Vorsatz. Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet ADDIX nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von ADDIX auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von ADDIX verursacht wurde.

11.3 Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ADDIX nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.4  Fehler von Drittprodukten. ADDIX  übernimmt keine Haftung für systemimmanente Fehler von Drittprodukten, insbesondere von Softwareprodukten, welche von ADDIX  im Rahmen ihrer Leistungen bereitgestellt oder überlassen werden, es sei denn der Fehler hätte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Drittproduktes durch ADDIX vor der Leistungserbringung identifiziert werden können.

11.5 Telekommunikationsdienstleistungen. Für Vermögensschäden, welche von ADDIX in Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen verursacht werden, ist die Haftung von ADDIX zusätzlich gemäß § 7 TKV begrenzt.

11.6 Datenverluste. Bei Datenverlusten haftet ADDIX nur, wenn sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig, oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Kunde zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.

11.7 Garantie und Arglist. Die vorstehenden Haftungs-ausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne des § 444 BGB sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

11.8 Weitere Haftungsbeschränkungen. Weitere Haftungsbeschränkungen können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.

11.9 Erstreckung. Soweit die Haftung für ADDIX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von ADDIX.

 

12. Verletzung von Schutzrechten Dritter

12.1 Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Soweit der Kunde wegen der vertragsgemäßen Nutzung der von ADDIX bereitgestellten Produkte oder erbrachten Leistungen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich ADDIX, den Kunden von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nur, wenn (i) der Kunde ADDIX von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich in Kenntnis setzt , (ii) ADDIX die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen gegen die Ansprüche vorbehalten bleiben und (iii) der Kunde ADDIX bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche angemessen unterstützt.

12.2 Kenntnis. Über die Freistellungsverpflichtung gemäß der vorstehenden Ziffer 12.1 ist ADDIX gegenüber dem Kunden nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn ADDIX Kenntnis von der Verletzung des Schutzrechtes hatte oder hätte haben müssen.

12.3 Ausschluss. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 12 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter darauf beruht, dass der Kunde (i) eine nicht von ADDIX genehmigte Änderung an bereitgestellten Produkten oder Leistungen durchgeführt hat, (ii) die Produkte oder Leistungen entgegen den Anweisungen von ADDIX genutzt oder (iii) sie mit nicht von ADDIX genehmigter Hard­ oder Software kombiniert

 

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Eigentumsvorbehalt. ADDIX behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Hard­ oder Software sowie sonstigen Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Hard­ oder Softwareware bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und insbesondere erforderliche Wartungs-­ und Inspektionsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. Er hat ADDIX über Vorpfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von ADDIX unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und ADDIX bei der Geltendmachung ihrer Rechte gemäß § 771 ZPO in angemessenem Umfang zu unterstützen.

13.2 Sicherungsabtretung. Soweit der Kunde vor der endgültigen Eigentumserlangung Hard­ oder Software oder sonstige Sachen weiterverkauft, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus dem Kaufvertrag gegenüber seinem Abnehmer erwachsen, an ADDIX zur Sicherung der Forderung von ADDIX ab. Gleichzeitig ermächtigt ADDIX den Kunden zur Einziehung dieser Forderung im eigenen Namen.

13.3  Freigabe der Sicherheit. ADDIX wird ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ADDIX.

 

14. Nutzungsrechte

14.1 Software von Dritten. Bei Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich der Lizenzumfang nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers.

14.2 Software von ADDIX. Bei Lieferung von Software, die von ADDIX hergestellt worden ist, wird dem Kunden, soweit nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird, ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht zur internen Nutzung eingeräumt.

 

15. Selbstbelieferung, Unterauftragnehmer

15.1 Selbstbelieferungsvorbehalt. Soweit ADDIX für  den Kunden erkenntlich die von ihm bezogene Hard­ oder Software oder sonstige Sachen oder Leistung von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbarte Liefer­bedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von ADDIX durch den Dritten.

15.2 Unterauftragnehmer. Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist ADDIX berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

 

16. Weitergabe von Leistungen an Dritte

16.1 Weitergabe an Dritte. Der Kunde darf Dienstleistungen, welche ADDIX dem Kunden zur Verfügung stellt, Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ADDIX entgeltlich zur Verfügung stellen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind sämtliche Unternehmen, welche in den Verträgen sowie den jeweiligen Leistungsscheinen und sonstigen Anlagen zu den Verträgen nicht als "berechtigte Unternehmen" gekennzeichnet worden sind. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen des Kunden gemäß §15 AktG.

16.2 Zustimmung. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ADDIX auf Dritte übertragen

 

17. Abwerbeverbot

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners zu unterlassen und keinen Mitarbeiter des anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages einzustellen oder sonst wie selbst oder durch Dritte zu beschäftigen.

 

18. Geheimhaltung

18.1 Grundsatz. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.

18.2 Ausnahme. Die Geheimhaltungsverpflichtung des vorstehenden Absatzes gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, oder ohne Verschulden der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Informationen, die sich bereits vor Offenlegung im Besitz der jeweils anderen Partei befanden, oder durch diese unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich auf die vorliegende Ausnahme beruft.

 

19. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis

19.1 Erlaubnisvorbehalt. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Telekommunikationsdienstunter-nehmens­ Datenschutzverordnung (TDSV), das Teledienste-Datenschutz-Gesetz (TDDSG) oder andere einschlägige Rechtsvorschriften dies erlauben.

19.2 Fernmeldegeheimnis. ADDIX wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

 

20. Sonstiges

20.1 Recht und Gerichtsstand. Die unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlich der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag Kiel. Zusätzlich kann ADDIX ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.

20.2 Höhere Gewalt. Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als ein Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ausgleichs­ oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

20.3 Salvatorische Klausel. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags im Ganzen sowie der übrigen Vertragsregelungen nicht.

Kiel, 1.11.2003